Allgemeine Lizenzbestimmungen EDV-Dienstleistungen Christian Kaiserseder

Lizenzbestimmungen als PDF

Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft.

1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ist alle von Christian Kaiserseder EDV-Dienstleistungen erzeugter und zur Verfügung gestellte Software, sowie möglicherweise dazugehörige Medien, gedruckte Materialien und Dokumentation im Onlineformat oder in elektronischem Format umfaßt, im Folgenden Software genannt.

2 Lizenz

2.1 Lizenzgeber ist Christian Kaiserseder EDV-Dienstleistungen.

2.2 Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Benutzung der beigefügten Software einschließlich der Zeichensätze, unabhängig davon, ob diese auf einer Diskette, einem ROM oder einem anderen Datenträger gespeichert ist.

2.3 Lediglich der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, geht in Ihr Eigentum über; Der Lizenzgeber bleibt Inhaber sämtlicher Eigentums- oder sonstiger Rechte an der Software.

2.4 Das Recht zur Benutzung der Software bestimmt sich nach diesem Lizenzvertrag; auch alle Kopien der Software unterliegen dieser Vereinbarung.

2.5 Die Software ist auf einem Computer "in Benutzung", wenn sie in einen temporären Speicher (d.h. RAM) geladen oder in einen Permanentspeicher (z.B. auf einer Festplatte, einer CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) installiert ist.

2.6 Wenn Sie ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation sind, kann der Hauptnutzer eines Computers, auf dem die Software installiert wurde und in Benutzung ist, die Software auch auf einem Computer bei sich zu Hause installieren und nutzen.

2.7 Dies gilt unter der Voraussetzung, daß sich die Nutzung der Software auf einem solchen Heimcomputer auf Arbeiten beschränkt, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit Ihnen ausgeführt werden und daß die betreffende Person bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ihnen die Software unverzüglich löscht.

2.8 Sämtliche Rechte, die Ihnen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten.

2.9 Sie sind berechtigt, eine Kopie der Software auf einer Speichervorrichtung, wie etwa einem Netzwerkserver, der ausschließlich dazu benutzt wird, die Software über ein internes Netzwerk auf Ihren anderen Computern zu installieren oder auszuführen, zu speichern oder zu installieren;

2.10 Sie sind jedoch verpflichtet, für jeden einzelnen Computer, auf dem die Software über die Speichervorrichtung installiert oder ausgeführt wird, eine für diesen bestimmte Lizenz zu erwerben;

2.11 Eine Lizenz für die Software darf nicht geteilt oder auf mehreren Computern gleichzeitig verwendet werden.

3 Nutzung und Beschränkungen

3.1 Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das beschränkte, nicht exklusive Recht zur Installation und Benutzung der Software auf der Festplatte eines Computers; Sie sind also nicht berechtigt, die Software auf mehreren Computern gleichzeitig zu speichern.

3.2 Sie sind ferner berechtigt, eine maschinenlesbare Kopie der Software für Sicherungszwecke erstellen, sofern Sie auf jeder Sicherungskopie der Software die Urheber- und sonstigen Schutzrechtshinweise aufzunehmen, die auf dem Original enthalten waren.

3.3 Das schriftliche Begleitmaterial zur Software darf nicht vervielfältigt werden.

3.4 Benötigt die Software einen bestimmten, eindeutigen Software-Schlüssel, erkennen Sie an, daß die Software nicht ohne diesen einzigartigen Schlüssel funktioniert, daß der Lizenzgeber diesen Schlüssel für Sie erstellt und daß die Software nur mir diesem Schlüssel arbeitet und sind einverstanden, den Schlüssel nur für diejenige Software zu verwenden, für die er geliefert wurde.

3.5 Benötigt die Software einen bestimmten, eindeutigen Hardware-Schlüssel, erkennen Sie an, daß die Software nicht ohne diesen einzigartigen Schlüssel funktioniert, daß der Lizenzgeber diesen Schlüssel für Sie erstellt und daß die Software nur mir diesem Schlüssel arbeitet und sind einverstanden, den Schlüssel nur für diejenige Software zu verwenden, für die er geliefert wurde.

3.6 Wird die Software auf einer CD-ROM geliefert, die mehrere Versionen derselben Software für verschiedene Betriebssysteme enthält, erstreckt sich die Lizenz nur auf diejenige Version, die Sie im Kaufvertrag angegeben haben. Für die Verwendung einer weiteren Version ist die Genehmigung des Lizenzgebers einzuholen.

3.7 Sie verpflichten sich, es zu unterlassen, die Software (i) zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, es sei denn und nur insoweit, wie das anwendbare Recht, ungeachtet dieser Einschränkung, dies ausdrücklich gestattet.

3.8 (ii) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen, von der Software ganz oder teilweise abgeleiteteWerke zu erstellen, oder

3.9 (iii) zu verkaufen oder Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich oder gegen Bezahlung zum Gebrauch zu überlassen, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist.

3.10 Die Rechte aus diesem Lizenzvertrag dürfen nicht an Dritte dauerhaft übertragen werden.

3.11 Die Software ist als Gesamtprodukt lizenziert. Die Aufteilung der Komponenten dürfen nicht zum Gebrauch getrennt werden.

3.12 Werden im Rahmen von Supportleistungen durch den Lizenzgeber oder dessen Bevollmächtigte Teile an der Software verändert, werden diese Hinzufügungen als Teil der Software betrachtet und unterliegen den Bestimmungen und Bedingungen dieses Software-Lizenzvertrages.

3.13 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die technischen Dateninformationen, die Sie ihm als Teil der Supportleistungen zur Verfügung stellen, für geschäftliche Zwecke, einschließlich der Produktunterstützung und -entwicklung, zu verwenden.

Der Lizenzgeber verpflichtet sich, solche technischen Daten und Informationen ausschließlich anonym im Sinne des Datenschutzes zu verwenden.

3.14 Die Software darf nicht verwendet werden beim oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraft-Anlagen, Flugzeugen, Kommunikationssystemen oder bei der Flugüberwachung; in derartigen Fällen kann ein Fehler in der Software zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen. Weiters darf die Software nicht in Zusammenhang mit oder in chirurgischen Implantaten oder Lebenserhaltungssystemen, deren Ausfall den Schaden von Personen nach sich ziehen könnte.

3.15 Weiters kann die Funktionalität der Software durch zum Beispiel Fehlverhalten anderer Software, Ausfall der Elektrizität, Installationsfehler, mangelnde Eignung der Hardware oder des Betriebssystems, Fehlbedienung oder ähnliches, im Folgenden Systemfehler genannt, eingeschränkt werden. Jegliche Anwendung der Software, bei der ein Systemfehler den Schaden einer Person oder ihres Eigentums nach sich ziehen könnte hat durch geeignete weitere Sicherungsmaßnahmen gegen Systemfehler ausgestattet zu werden.

3.16 Da die Umgebung des Lizenznehmers von den Testplattformen des Lizenzgebers abweicht und der Lizenznehmer die Software in Verbindung mit anderen Produkten in einer vom Lizenzgeber nicht vorhersehbaren Weise nutzen kann, ist der Lizenznehmer für die Validierung und Verifizierung der Eignung der Software mit seinen Anforderungen zuständig, insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist das Sicherheitsniveau, das entsprechende Design und die Tauglichkeit für Unternehmerische Zwecke zu überprüfen.

3.17 Sollten Sie diese Einschränkungen nicht beachten, sind Sie nicht mehr berechtigt, die Software zu benutzen, auch wenn der Lizenzgeber diesen Vertrag noch nicht gekündigt haben sollte.

4 Kündigung

4.1 Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag zu kündigen, sofern Sie gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, sämtliche Kopien der Software und alle ihre Komponenten zu vernichten.

4.2 Falls Sie ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation sind, erklären Sie sich damit einverstanden, auf Anfrage des Lizenzgebers oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters unverzüglich zu belegen und schriftlich zu bestätigen, daß die Nutzung der Software durch Sie und Ihre Angestellten den Bestimmungen der jeweils anwendbaren Lizenzvereinbarung entspricht.

4.3 Diese Vereinbarung endet bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen automatisch. In einem solchen Fall müssen Sie jegliche Kopien der Software vernichten. Erhebt eine der Parteien aus diesem Vertrag gegen die andere Partei Klage, so kann die obsiegende Partei zusätzlich zu jedem zugesprochenen Anspruch die Anwaltsgebühren in angemessener Höhe sowie die Gerichtskosten erstattet verlangen.

5 Gewährleistung

5.1 Fehler in der Software können nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber übernimmt eine Gewährleistung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

5.2 Der Lizenzgeber gewährt, daß (a) die Software im wesentlichen gemäß den schriftlichen Begleitunterlagen funktioniert, und

5.3 (b) der Datenträger, auf dem die Software gespeichert ist, bei normaler Benutzung und Wartung frei von Material oder Verarbeitungsfehlern ist.

5.4 Für eine Ersatz-Software gilt die Garantie für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist oder für 30 Tage, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist.

5.5 Es gilt, sofern rechtlich zulässig, eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung der Software. Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bleiben Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung erfolglos, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Lizenzgebühr oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5.6 Die beschränkte Gewährleistung gilt nicht, falls der Fehler der Software auf einen Unfall, Mißbrauch, eine fehlerhafte Anwendung oder ungenaue Kalibrierung Ihrerseits, oder auf Produkte Dritter (d.h. Hardware oder Software), die Sie einsetzen und deren Einsatz vom Lizenzgeber zur Benutzung mit der Software nicht vorgesehen ist, die Benutzung eines falschen Hardware- oder Softwareschlüssels (falls erforderlich) oder die Durchführung einer nicht autorisierten Wartung der Software zurückzuführen ist.

5.7 Für Software, die geändert, erweitert oder beschädigt wurde, wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, daß die Änderung, Erweiterung oder Beschädigung für den Mangel nicht ursächlich war.

5.8 Wird Software kostenlos zur Verfügung gestellt, stellen Sie den Lizenzgeber und dessen Lieferanten von jeglicher Haftung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit allen Ansprüchen bezüglich der Software oder ihrer Verwendung ergeben, soweit gesetzlich zulässig.

6 Schadenersatz

6.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens des Lizenzgebers sowie seiner Angestellten und Beauftragten besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

6.2 Die Haftung des Lizenzgebers ist auf die Vermögensnachteile begrenzt, die er bei Abschluß des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, es sei denn, daß der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten des Lizenzgebers oder auf Vorsatz zurückzuführen ist.

6.3 Für den Verlust von Daten wird keinesfalls gehaftet, es sei denn, daß dieser Verlust durch regelmäßige – im kaufmännischen Geschäftsverkehr tägliche - Sicherung der Daten in maschinenlesbarer Form nicht hätte vermieden werden können.

6.4 Ferner wird keinesfalls für Schäden gehaftet, die durch sonstige Fehlleistungen der Software entstanden sind und die durch regelmäßige, zeitnahe überprüfungen der bearbeiteten Vorgänge hätte vermieden werden können. Soweit Schadensersatzansprüche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften früher verjähren, verjähren sie - mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz - spätestens mit dem Ablauf von sechs Monaten ab Erbringung der mangelhaften Leistung.

6.5 Alle Pflichten des Lizenzgebers und Ihr alleiniger Anspruch in Bezug auf die vorgenannte Beschränkte Haftung besteht nach Wahl des Lizenzgebers entweder in der Rückerstattung der bezahlten Gebühren oder in der Reparatur / dem Ersatz der Software, sofern der Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistung schriftlich über die aufgetretenen Fehler unterrichtet wird. Die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der vorgenannten Beschränkten Gewährleistung ist nach Ablauf von einem (1) Jahr nach dem Auftreten eines solches Klagegrundes nicht mehr zulässig.

6.6 Soweit nicht ausdrücklich in obigem Abschnitt vorgesehen, wird die Software im ”Ist-Zustand“ geliefert und es wird jede weitere Gewährleistung in Bezug auf die Software, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt auch für eine etwaige konkludente Gewährleistung, daß die Produkte von durchschnittlicher Qualität und für den normalen Gebrauch oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind, für jedwede konkludente Gewährleistung für Rechtsmängel sowie für eine etwaige Gewährleistung aufgrund Handelsbrauchs oder laufender Geschäftsbeziehungen. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewährleistung, Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Nutzung oder der Ergebnisse der Nutzung der Software in Bezug auf Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder in sonstiger Weise, und auch nicht dafür, daß die Software ununterbrochen und fehlerfrei einsatzfähig ist. Der Lizenzgeber schließt ausdrücklich jegliche Gewährleistung aus, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

6.7 Die gesamte Haftung des Lizenzgebers und seiner Vertriebspartner, Lieferanten (einschließlich seiner und deren Organe, Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Beauftragten) ist auf die obige Regelung beschränkt. Soweit gesetzlich zugelassen, haftet der Lizenzgeber, Vertriebspartner und Lieferanten (einschließlich seiner und deren Organe, Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Beauftragten) keinesfalls für besondere, unmittelbare, mittelbare oder zufällig entstandene Schäden und auch nicht für über den Betrag des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehende Schäden, für Folgeschäden, Auslagen, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, Betriebsunterbrechungsschäden, Verlust von Geschäftsinformationen oder sonstige Schäden, die aus der Benutzung oder Unmöglichkeit der Benutzung der Software entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber, Vertriebspartner und Lieferanten über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurden.

6.8 Sie erkennen an, daß sich diese Risikoverteilung in der Höhe der Lizenzgebühr niederschlägt.

7 Export

7.1 Der Export der Software ist untersagt.

8 Warnung

8.1 Die Softwareprodukte des Lizenzgebers wurden nicht mit Komponenten und Tests für ein Sicherheitsniveau entwickelt, welches für eine Verwendung bei oder in Zusammenhang mit chirurgischen Implantaten oder als kritische Komponenten von lebenserhaltenden Systemen, deren Fehlfunktion bei vernünftiger Betrachtungsweise zu erheblichen Verletzungen von Menschen führen kann, geeignet ist.

8.2 Bei jeder Anwendung, einschließlich der oben genannten, kann die Zuverlässigkeit der Funktion der Softwareprodukte durch entgegenwirkende Faktoren, einschließlich z.B. Spannungsunterschieden bei der Stromversorgung, Fehlfunktionen der Computer-Hardware, fehlende Eignung der Software für das Computer-Betriebssystem, Fehlende Eignung von Ãœbersetzungs- und Entwicklungssoftware, die zur Entwicklung einer Anwendung eingesetzt werden, Installationsfehler, Probleme bei der Software- und Hardwarekompatibilität, Funktionsstörungen oder Ausfall der elektronischen Überwachungs- oder Kontrollgeräte, vorübergehende Fehler der elektronischen Systeme (Hardware und/oder Software) unvorhergesehener Einsatz oder Mißbrauch sowie Fehler des Anwender oder des Anwendungsentwicklers (entgegenwirkende Faktoren wie diese werden nachstehend zusammenfassend "Systemfehler" genannt) beeinträchtigt werden.

8.3 Jede Anwendung, bei der ein Systemfehler ein Risiko für Sachwerte oder Personen darstellt (einschließlich der Gefahr körperlicher Schäden und Tod), sollte aufgrund der Gefahr von Systemfehlern nicht lediglich auf eine Form von elektronischem System gestützt werden. Um Schäden und u.u. tödliche Verletzungen zu vermeiden, sollte der Nutzer oder Anwendungsentwickler angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Systemfehlern vorzubeugen. Hierzu gehören unter anderem Sicherungs- oder Abschaltmechanismen.

8.4 Da jedes Endnutzersystem den Kundenbedürfnissen angepaßt ist und sich von dem Testumfeld unterscheidet, und da ein Nutzer oder Anwendungsentwickler Softwareprodukte des Lizenzgebers in Verbindung mit anderen Produkten in einer vom Lizenzgeber nicht getesteten oder vorhergesehenen Form einsetzen kann, trägt der Nutzer bzw. der Anwendungsentwickler die letztendliche Verantwortung für die überprüfung und Auswertung der Eignung von Produkten des Lizenzgebers, wenn Produkte des Lizenzgebers in ein System oder eine Anwendung integriert werden. Dies erfordert u.a. die entsprechende Entwicklung und Verwendung sowie Einhaltung einer entsprechenden Sicherheitsstufe bei einem solchen System oder einer solchen Anwendung.

 

9 Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

9.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, wird die entsprechende Bestimmung so abgeändert, daß sie vollständig durchsetzbar wird. Der übrige Lizenzvertrag bleibt in vollem Umfang gültig und kommt in der geänderten Form zur Anwendung.

9.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das übereinkommen der vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf und sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechts, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

10 Vollständigkeit

10.1 Dieser Lizenzvertrag enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Lizenz und tritt an die Stelle aller diesbezüglichen früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen.

24.06.2005